Die Aufgaben der Elternvertretungen werden durch das Schulgesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 24. Januar 2007 im Unterabschnitt Elternvertretungen mit den §§ 69-78 geregelt.
§ 70 Satz 3: Aufgabe der Elternvertretungen ist es, im Rahmen ihres Wirkungskreises
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das Vertrauen zwischen Schule und Elternhaus zu festigen und zu vertiefen,
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das Interesse und die Verantwortung der Eltern für die Aufgaben der Erziehung zu wahren und zu pflegen,
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der Elternschaft Gelegenheit zur Information und Aussprache zu geben,
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Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zur Verbesserung der Schulverhältnisse zu beraten und den zuständigen Stellen in Schule und Schulverwaltung zu
unterbreiten und
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das Verständnis der Öffentlichkeit für die Förderung der Persönlichkeitsbildung und den Unterricht in der Schule zu stärken.